957 ff.) nach. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei und der Ablauf der Taten keine verminderte Steuerungsfähigkeit erkennen lasse. Ferner könne die Motivbildung nicht aus der Psychopathologie abgeleitet werden, womit auch unter diesem Aspekt keine verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren sei (pag. 958). Beim Lesen des Gutachtens vom 15. November 2013 fällt auf, dass der Krankengeschichte des Beschuldigten und dem Konsum psychotroper Substanzen ein grosser Platz eingeräumt wurde (vgl. 899 ff.).