Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung vom 9. April 2015 geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Alkohol- und insbesondere eine Benzodiazepinabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne. Unbeantwortet bleibe unter anderem die Frage, wie die unmittelbaren Wirkungen des hohen Konsums von Benzodiazepinprodukten auf die Kontrollfähigkeit des Beschuldigten gewesen seien und ob nicht diese direkten Konsumauswirkungen einen erheblichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit gehabt hätten. Das psychiatrische Gutachten blende die direkten Auswirkungen eines Konsums von Benzodiazepinen und Alkohol aus.