Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass das Gutachten überzeugend erscheine und vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei trotz bestehender psychischer Störungen im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen (pag. 1153, S. 39 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung vom 9. April 2015 geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Alkohol- und insbesondere eine Benzodiazepinabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne.