Angesichts der bestehenden Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit sei weiter zu prüfen, ob bereits die Motivbildung krankhaft gestört gewesen sei. Die Gutachter sahen hierfür keine Anhaltspunkte und stützten sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere erwähnten sie, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt kein Geldmangel infolge Finanzierung des Suchtmittelkonsums bestanden habe und ihm weder das Spielen in Online-Casinos noch die hohen Schuldbeträge finanzielle Sorgen bereitet hätten. Er habe ausgeführt, dass er immer genug Geld gehabt habe und mit den Sozialleistungen gut zurecht gekommen sei.