Bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit sei zu untersuchen, ob das Tathandeln Merkmale aufweise, welche auf eine Verminderung hindeuten würden. Vorliegend scheine das Tathandeln auf ein planungsmässiges Vorgehen mit entsprechenden Vorbereitungshandlungen hinzudeuten. Das Tatgeschehen selber sei langgezogen und habe relativ komplexe Handlungsabläufe beinhaltet. Es habe eines gewissen Geschicks bedurft, die Opfer entsprechend zu manipulieren. Insgesamt seien im Ablauf der Taten keine Indizien für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu erkennen.