Im gerichtlich eingeforderten Ergänzungsbericht (pag. 957 ff.) legten die Gutachter dar, aus welchen Gründen sie trotz der gestellten Diagnosen zum Schluss kamen, dass im Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag. Eine Störung der Einsichtsfähigkeit könne nur bei einer schwerwiegenden Störung, die entweder mit einer starken Reduktion der kognitiven Kapazitäten verbunden seien oder mit störungsbedingten Situationsverkennungen einhergehen würden, in Betracht gezogen werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall.