Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass die diagnostizierten Störungen die Einsicht in das Unrecht des Tuns beeinträchtigt haben. Bei den vorgeworfenen Straftaten, welche eine gewisse Planung und eines gewissen Geschicks und Überzeugungskraft bedurften, sei ebenfalls keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit erkenntlich. Entsprechend konnten die Gutachter aus forensischpsychiatrischer Sicht keine Minderung der Schuldfähigkeit feststellen (pag. 921 – 926 sowie 931 f.). Ergänzungsbericht vom 11.04.2014