Andererseits habe der Beschuldigte die Beendigung des On- line-Spielens als eher unkompliziert beschrieben, so dass es offenbar nicht einer erheblichen Willensanstrengung bedurft habe, um vom Spielen abzulassen. Schliesslich bestünden keine Hinweise auf depressive, posttraumatische oder sonstige Angstsymptome oder hirnorganische Erkrankungen.