- Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) Demgegenüber gingen die Gutachter aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten nicht davon aus, dass im Tatzeitpunkt eine ausgeprägte Spielsucht bestanden hat. Einerseits sei eine solche von den ambulanten Therapeutinnen oder im Rahmen der zahlreichen stationären psychiatrischen Behandlungen nicht vordiagnostiziert worden. Andererseits habe der Beschuldigte die Beendigung des On- line-Spielens als eher unkompliziert beschrieben, so dass es offenbar nicht einer erheblichen Willensanstrengung bedurft habe, um vom Spielen abzulassen.