c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, standen dem Beschuldigten durchaus andere Handlungsmöglichkeiten offen (vgl. pag. 1149, S. 35 der Urteilsbegründung). Insoweit ist das Verhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zu prüfen ist, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2013 (pag.