b) Beweggründe Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen. Er verwendete das Geld, welches er von H.________ erhalten hatte, nicht oder kaum für seinen Lebensunterhalt, sondern verspielte es hauptsächlich im Internet (vgl. pag. 174 Z. 1). Es ging ihm primär um die Finanzierung seines kostspieligen Zeitvertriebs. Die egoistischen Beweggründe erhöhen das Tatverschulden leicht.