Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 14.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten ist.