Vielmehr habe der Beschuldigte die Schwelle zur Strafbarkeit immer wieder überschritten. Er habe H.________ dazu gebracht, ihm seine Ersparnisse zu übergeben und habe ihn dermassen überreden können, dass dieser sogar einen Kredit aufgenommen habe, um die geforderten Darlehen bezahlen zu können. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er H.________ ausgenommen habe, sei sehr treffend (pag. 1148 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie.