14 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz erwog, H.________ habe dem Beschuldigten vertraut, nachdem er diesen durch dessen Computergeschäft kennengelernt und positive Erfahrungen gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Vertrauen von H.________ ausgenutzt. Das ihm zur Last gelegte Verhalten bestehe nicht nur in einer einmaligen Straffälligkeit. Vielmehr habe der Beschuldigte die Schwelle zur Strafbarkeit immer wieder überschritten.