14. Einsatzstrafe: Veruntreuung zum Nachteil von H.________ 14.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Mit einem Deliktsbetrag von CHF 53‘500.00 wurde das mit Art. 138 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens noch vergleichsweise leicht verletzt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es sich beim Geschädigten nicht um eine finanzkräftige (juristische) Person handelt, sondern um eine natürliche Person, für die CHF 53‘500.00 einen beträchtlichen Geldbetrag darstellte. Dies wusste auch der Beschuldigte.