Die mehrfach begangenen Delikte werden deshalb in einer Tatgruppe zusammengefasst. Trotz Vorliegens des Strafschärfungsgrunds der Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB).