II. 7. vorne). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfach begangenen Delikte werden deshalb in einer Tatgruppe zusammengefasst.