Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage seien die einzelnen Betroffenen demgegenüber nur im Umfang von CHF 1‘806.20 bis CHF 3‘965.20 geschädigt worden (pag. 1148; S. 34 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Tatsächlich wurde H.________ im Vergleich zu den Geschädigten des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage viel schwerer getroffen. Hinzu kommt, dass die Kammer bei der Veruntreuung von einem höheren Deliktsbetrag ausgeht als die Vorinstanz (CHF 53‘500.00; vgl. Ziff. II. 7. vorne).