Einerseits sei der Deliktsbetrag mit CHF 38‘300.00 höher als beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (insgesamt CHF 24‘574.30). Andererseits habe der Beschuldigte die Veruntreuung in vielen einzelnen Handlungen zulasten einer einzigen Person begangen. Er habe H.________ dabei soweit geschädigt, dass dieser am Ende einen Kredit habe aufnehmen müssen, um die geforderten Darlehen bezahlen zu können. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage seien die einzelnen Betroffenen demgegenüber nur im Umfang von CHF 1‘806.20 bis CHF 3‘965.20 geschädigt worden (pag.