13 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt fest, vorliegend sei klarerweise die Veruntreuung die schwerste Straftat. Einerseits sei der Deliktsbetrag mit CHF 38‘300.00 höher als beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (insgesamt CHF 24‘574.30).