Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes (Vermögensdelikte) sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für beide Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.