13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1146 ff.; S. 32 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes (Vermögensdelikte) sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für beide Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art.