II. 6. vorne). Mangels Androhung ernstlicher Nachteile im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung ist der objektive Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt und der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der Erpressung freizusprechen. V. Strafzumessung