149 Z. 22 ff.). Der «Nominalvertrag» dürfte ihm gewisse Sicherheit gegeben haben, zumal sich der Beschuldigte darin verpflichtete, ihm keinen weiteren Schaden zuzufügen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass H.________ dem Beschuldigten bereits zahlreiche Darlehen gewährt hatte, und zwar freiwillig, ohne dass er vom Beschuldigten dazu genötigt worden wäre (vgl. Ziff. II. 6. vorne).