12 Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch nicht erstellt, dass H.________ den Betrag von CHF 8‘200.00 aushändigte, weil er vom Beschuldigten bedroht worden ist. H.________ gab nicht zu Protokoll, er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. Vielmehr deuten seine Aussagen darauf hin, dass er davon ausging, er könne ein Geschäft machen (vgl. pag. 137 f.; pag. 149 Z. 22 ff.).