Darin verpflichtete sich der Beschuldigte, H.________ keinen weiteren Schaden zuzufügen und insbesondere dessen Telefonrechnung nicht weiter zu belasten (pag. 142). Nach der Vertragsunterzeichnung übergab H.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 8‘200.00. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass damit die Drohung im Zeitpunkt der Geldübergabe nicht mehr vorlag (pag. 1146, S. 32 der Urteilsbegründung). Es ist unklar, was genau H.________ dazu bewog, dem Beschuldigten erneut ein Darlehen zu gewähren. Entgegen der