156 StGB). Vorliegend ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Aussage des Beschuldigten, die Telefonrechnung mit dem Dienst ClickandBuy weiter zu belasten, wenn er das Darlehen nicht erhalte, als Androhung ernstlicher Nachteile zu betrachten ist (pag. 1321). Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Drohung am 12. oder 13. Juni 2008 aussprach. Am 18. Juni 2008, d.h. fünf oder sechs Tage später, unterzeichneten der Beschuldigte und H.________ einen «Nominalvertrag». Darin verpflichtete sich der Beschuldigte, H._____