Die Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn der Geschädigte auch ohne die Nötigung zur Leistung bereit war (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 156 StGB).