Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgericht 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten.