11 Pub, habe der Beschuldigte H.________ geschrieben, dass es nichts nütze, wenn er die Nummer wechsle, er (der Beschuldigte) habe die neue Nummer schon (pag. 1145; S. 31 der Urteilsbegründung). Auch diese erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen werden seitens der Parteien nicht bestritten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. oder 13. Juni 2008 von H.________ ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 8‘200.00 verlangte.