10. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 3. der Anklageschrift vom 5. September 2011 (pag. 540 ff.) vorgeworfen sich der Erpressung zum Nachteil von H.________ schuldig gemacht zu haben, indem er diesem gedroht habe, weiterhin sein ClickandBuy-Konto bei der Swisscom zu belasten, wenn er ihm nicht ein weiteres Darlehen gewähre, worauf H.________ ihm ein Darlehen von CHF 8‘200.00 gewährt habe (pag. 542). Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte von H.________ ein Darlehen in der Höhe von CHF 8‘200.00 verlangt habe.