1138 ff.; S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.________, K.________, H.________, D.________, E.________, L.________, M.________, G.________ und N.________, schuldig zu sprechen. IV. Erpressung