Dass die Swisscom die ClickandBuy-Forderungen später stornierte und auf eine Bezahlung der Leistungen verzichtete, ändert am Vorliegen eines zumindest vorübergehenden Vermögensschadens nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Der Stornierung der Buchung kommt lediglich die Bedeutung einer Rückgängigmachung des bereits eingetretenen Schadens zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3.1). Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1138 ff.;