541). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Wesentlichen immer gleich vorgegangen sei: In einem ersten Schritt habe er im Internet auf den Namen anderer Personen für den Service ClickandBuy ein Konto eingerichtet. Über die hierfür benötigten persönlichen Angaben habe er verfügt, da die meisten Geschädigten langjährige Kunden seines früheren Computergeschäfts gewesen seien. Er habe bei Bluewin ein E-Mail-Account auf den Namen der Geschädigten eingerichtet und sich im Rahmen der Registrierung als diese Personen ausgegeben.