Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nie ernsthaft die Absicht hatte, die Darlehen zurückzuzahlen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Schulden und des fehlenden Einkommens objektiv betrachtet nicht in der Lage war, die Darlehen zurückzuzahlen. Wie noch aufzuzeigen ist, war der Beschuldigte zudem im Tatzeitpunkt voll schuldfähig (vgl. Ziff. V. 14.2 hinten). Der Beschuldigte ist somit der Veruntreuung zum Nachteil von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 53‘500.00) schuldig zu sprechen.