S. 15 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Willen gehabt, die Darlehen zurückzuzahlen und sei auch ersatzfähig gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte räumte an der Einvernahme vom 9. Juni 2010 ein, dass er die Darlehen von Beginn weg nicht habe zurückzahlen können und wollen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn er über Jahre gearbeitet hätte (pag. 179). Er habe H.________ ausgenommen (pag. 178). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nie ernsthaft die Absicht hatte, die Darlehen zurückzuzahlen.