S. 14 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte investierte das erhaltene Geld nicht wie vereinbart in den Kauf von Computerteilen bzw. in sein Geschäft, sondern gab das Geld abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse aus. So verspielte er das Geld insbesondere im Internet (pag. 174 Z. 1). Damit verwendete der Beschuldigte die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. H.________ entstand ein Vermögensschaden in der Höhe der Darlehen, die konkret für den Kauf von Computerteilen bestimmt waren und der Darlehen, die durch das Warenlager gesichert werden sollten.