Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht nicht sachenrechtlich abgesichert werden, sondern kann sich auf eine obligatorische Bindung beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.4). Vorliegend war der Beschuldigte gehalten, das Geld für den Kauf von Computerteilen zu verwenden und damit auch zur Werterhaltung verpflichtet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Mai bis Oktober 2007 kaum mehr im Computersupport tätig war und sein Geschäft praktisch inaktiv war (pag. 1128; S. 14 der Urteilsbegründung).