In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist allerdings davon auszugehen, dass eine Werterhaltungspflicht nicht nur bei den Darlehen bestand, die durch Verpfändung des Warenlagers gesichert waren sondern auch bei denjenigen, die für den Kauf von Computern bestimmt waren. H.________ führte an der Einvernahme vom 26. Februar 2009 aus, er habe dem Beschuldigten am 18. Mai 2007 das erste Darlehen gewährt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er möchte Computerteile einkaufen und er (H.________) werde am Gewinn beteiligt, wenn er diese wieder verkaufe (pag. 144 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurden die Darlehen zweckgebunden ausgerichtet.