des gesamten Warenlagers gesichert gewesen seien. Der Beschuldigte habe durch die Verpfändung zugesagt, dass der Gegenwert des jeweiligen Darlehens ständig durch das vorhandene Warenlager gesichert sei. Bei den übrigen Darlehen sei hingegen nicht vom Bestand einer Werterhaltungspflicht auszugehen (pag. 1127; S. 13 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist allerdings davon auszugehen, dass eine Werterhaltungspflicht nicht nur bei den Darlehen bestand, die durch Verpfändung des Warenlagers gesichert waren sondern auch bei denjenigen, die für den Kauf von Computern bestimmt waren.