zweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht (BGE 120 IV 117 E. 2. f S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Werterhaltungspflicht für diejenigen Darlehen bestanden habe, die durch Verpfändung eines Teils resp. des gesamten Warenlagers gesichert gewesen seien.