_ für einen Teil der Darlehen Sicherheiten versprochen. So habe er für vier Darlehen im Betrag von insgesamt CHF 38‘300.00 den halben resp. ganzen Warenbestand verpfändet (vgl. zum Ganzen pag. 1125; S. 11 der Urteilsbegründung). Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärten an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass der Sachverhalt weitgehend unbestritten sei. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.