540). Die Vorinstanz erachtete es nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass H.________ dem Beschuldigten insgesamt CHF 75‘600.00 darlehensweise übergeben habe. Mindestens ein Teil der allesamt als Investitionen in das Computergeschäft des Beschuldigten ausgerichteten Darlehen sei noch näher zweckgebunden und gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ konkret für den Kauf von Computerteilen bestimmt gewesen. Es handle sich hierbei um fünf Darlehen im Betrag von insgesamt CHF 15‘200.00. Überdies habe der Beschuldigte H.________ für einen Teil der Darlehen Sicherheiten versprochen.