5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind der Zivilpunkt und die Verfügung Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (pag. 1048 f.). Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.