II. Die Zivilklagen seien abzuweisen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwalt O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1330 f.): I.