3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 1303 ff.; pag. 1306 f.). 4 Die Verteidigung stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 9. April 2015 folgende Beweisanträge (pag. 1208 f.): 1. Es sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten über Herrn A.________ einzuholen, beschränkt auf die Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen.