1207 ff.). Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein, wandelte diese gleichzeitig in eine Anschlussberufung um und erstreckte sie auf den Freispruch wegen Erpressung, den Schuldspruch wegen Veruntreuung bezüglich des Deliktsbetrages und die Strafzumessung (pag. 1211 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 2. Juni 2016 statt (pag. 1316 ff.).