Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (2/3) verurteilt (pag. 1046 f.; Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt wurden die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger G.________ und D.________ auf den Zivilweg verwiesen.