Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 106 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleant Hurni, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Strafklägerin und D.________ Straf- und Zivilkläger und E.________ Strafklägerin und F.________ Strafklägerin und G.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Veruntreuung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, Erpressung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 25. November 2014 (PEN 11 602) 2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................4 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Veruntreuung....................................................................................................................7 6. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.........................................................7 7. Rechtliche Würdigung ...............................................................................................7 III. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ........................................10 8. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.......................................................10 9. Rechtliche Würdigung .............................................................................................10 IV.Erpressung .....................................................................................................................11 10. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.......................................................11 11. Rechtliche Würdigung .............................................................................................12 V. Strafzumessung .............................................................................................................13 12. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................13 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................13 14. Einsatzstrafe: Veruntreuung zum Nachteil von H.________...................................14 14.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................14 14.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................15 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................18 15. Asperation: Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ..............18 15.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................18 15.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................19 15.3 Fazit Tatkomponenten / Asperation ...............................................................20 16. Täterkomponenten ..................................................................................................20 17. Verfahrensdauer......................................................................................................22 18. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................23 19. Massnahme.............................................................................................................24 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 20. Verfahrenskosten ....................................................................................................25 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................25 VII. Dispositiv ...................................................................................................................28 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. No- vember 2014 wurde A.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Er- pressung z.N. von H.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten (1/3) an den Kanton Bern (pag. 1046; Ziff. I. des angefochtenen Ur- teils). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Veruntreuung z.N. von H.________ und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, mehrfach begangen in neun Fällen, schuldig erklärt. Hierfür wurde der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (2/3) verurteilt (pag. 1046 f.; Ziff. II. des angefochte- nen Urteils). Im Zivilpunkt wurden die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger G.________ und D.________ auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die ande- ren Straf- und Zivilkläger keine Forderung geltend gemacht haben. Für den Zivil- punkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1048 f.; Ziff. IV. des angefochte- nen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin I.________, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Dezember 2014 (pag.1073; pag. 1079) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 25. März 2015 (pag. 1164 f.) erklärte der Beschuldig- te, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. April 2015 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf Ziff. II. des erstinstanzlichen Ur- teils (pag. 1207 ff.). Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte die Generalstaatsan- waltschaft form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein, wandelte diese gleichzeitig in eine Anschlussberufung um und erstreckte sie auf den Freispruch wegen Erpressung, den Schuldspruch wegen Veruntreuung bezüglich des Delikts- betrages und die Strafzumessung (pag. 1211 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 2. Juni 2016 statt (pag. 1316 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten einge- holt (pag. 1303 ff.; pag. 1306 f.). 4 Die Verteidigung stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 9. April 2015 folgende Beweisanträge (pag. 1208 f.): 1. Es sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten über Herrn A.________ einzuholen, be- schränkt auf die Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen. 2. Es seien die Dokumente (Rezepte, Abholscheine) hinsichtlich des Bezuges von rezeptpflichtigen Medikamenten durch Herrn A.________ bei der J.________-Apotheke für die Jahre 2007 und 2008 zu edieren. Mit Verfügung vom 21. September 2015 wurden die in der Berufungserklärung vom 9. April 2015 gestellten Beweisanträge begründet abgewiesen. Die Verteidigung wurde aufgefordert, der Kammer innert Frist die ihrer Meinung nach an die psychia- trischen Gutachter zu stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit einzureichen (pag. 1240 ff.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 verzichtete die Verteidigung darauf, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 1249 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1323): I. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Mai 2007 bis 2. Oktober 2007 in St. Gallen und evtl. anderswo z.N. von H.________; 2. von der Anschuldigungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Juni 2008 bis 8. Juli 2008 in Biel, z.N. von C.________, K.________, H.________, D.________, E.________, L.________, M.________, G.________ und N.________; 3. von der Anschuldigung der Erpressung, angeblich begangen am 18.06.2008 in St. Gallen und an- derswo z.N. von H.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote. II. Die Zivilklagen seien abzuweisen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwalt O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1330 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Rückgabe von 16 Darlehensverträgen betreffend 5 H.________ sowie von sieben betreffend verschiedene Gläubiger nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils an A.________ verfügt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 18.05.2007 - 02.10.2007 in St. Gallen und anderswo z.N. von H.________ (Deliktsbetrag von CHF 53'500.00); 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 2.1 04.06. - 07.07.2008 in Biel z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: Fr. 3'965.20); 2.2 07.06. - 08.07.2008 in Biel z. N. von K.________ (Deliktsbetrag: Fr. 3‘488.00); 2.3 11.06.- 13.06.2008 in Biel z. N. von H.________ (DB: Fr. 1'609.50); 2.4 13.06. - 02.07.2008 in Biel z. N. von D.________ (DB: Fr. 2'996.30); 2.5 13.06. - 05.07.2008 in Biel z. N. von E.________ (DB: Fr. 2'906.00); 2.6 14.06. - 02.07.2008 in Biel z. N. von L.________ (DB: Fr. 2‘996.10); 2.7 15.06.- 05.07.2008 in Biel z. N. von M.________ (DB: Fr. 2‘991.80); 2.8 21.06.- 07.07.2008 in Biel z. N. von G.________ (DB: Fr. 1'815.20); 2.9 21.06.- 07.07.2008 in Biel z. N. von N.________ (DB: Fr. 1'806.20) 3. der Erpressung, begangen am 18.06.2008 in St. Gallen und anderswo z. N. von H.________ (De- liktsbetrag: Fr. 8‘200.00). und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind der Zivilpunkt und die Verfü- gung Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (pag. 1048 f.). Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprü- fen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6 II. Veruntreuung 6. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 5. September 2011 (pag. 540 ff.) Veruntreuung zum Nachteil von H.________ vorgeworfen. Der Be- schuldigte habe gegenüber H.________ erklärt, er könne sich an seinem Compu- tergeschäft beteiligen und habe diesen so dazu gebracht, ihm mehrere Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 102'100.00 zu gewähren (18 Darlehensverträge). In der Folge habe der Beschuldigte die ihm übergebenen Darlehen abmachungswidrig für seine eigenen Zwecke verwendet (pag. 540). Die Vorinstanz erachtete es nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass H.________ dem Beschuldigten insgesamt CHF 75‘600.00 darlehensweise über- geben habe. Mindestens ein Teil der allesamt als Investitionen in das Computerge- schäft des Beschuldigten ausgerichteten Darlehen sei noch näher zweckgebunden und gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ konkret für den Kauf von Computerteilen bestimmt gewesen. Es handle sich hierbei um fünf Darlehen im Be- trag von insgesamt CHF 15‘200.00. Überdies habe der Beschuldigte H.________ für einen Teil der Darlehen Sicherheiten versprochen. So habe er für vier Darlehen im Betrag von insgesamt CHF 38‘300.00 den halben resp. ganzen Warenbestand verpfändet (vgl. zum Ganzen pag. 1125; S. 11 der Urteilsbegründung). Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärten an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass der Sachverhalt weitgehend unbestritten sei. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz abzuweichen. 7. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögens- werten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der subjektive Tatbe- stand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögens- werten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. S. 27 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Da- bei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfü- gen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist 7 (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.2). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zwei- felhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Absatz 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Absatz 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Absatz 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfü- gungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind je- doch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Das Bundesgericht hielt verschiedentlich fest, dass auch Darlehen dem Veruntreu- ungstatbestand unterliegen können. Dabei kommt eine unrechtmässige Verwen- dung anvertrauten Gutes nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Wenn das Darlehen somit für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt, d.h. ein Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungs- zweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu ver- neinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuer- statten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht (BGE 120 IV 117 E. 2. f S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Werterhaltungspflicht für diejenigen Darlehen bestanden habe, die durch Verpfändung eines Teils resp. des gesamten Warenlagers gesichert gewesen seien. Der Beschuldigte habe durch die Verpfän- dung zugesagt, dass der Gegenwert des jeweiligen Darlehens ständig durch das vorhandene Warenlager gesichert sei. Bei den übrigen Darlehen sei hingegen nicht vom Bestand einer Werterhaltungspflicht auszugehen (pag. 1127; S. 13 der Ur- teilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist allerdings davon auszu- gehen, dass eine Werterhaltungspflicht nicht nur bei den Darlehen bestand, die durch Verpfändung des Warenlagers gesichert waren sondern auch bei denjeni- gen, die für den Kauf von Computern bestimmt waren. H.________ führte an der Einvernahme vom 26. Februar 2009 aus, er habe dem Beschuldigten am 18. Mai 2007 das erste Darlehen gewährt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er möchte Computerteile einkaufen und er (H.________) werde am Gewinn beteiligt, wenn er diese wieder verkaufe (pag. 144 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurden die Darlehen zweckgebunden ausgerichtet. H.________ sah in der Ge- währung der Darlehen eine Möglichkeit, durch gewinnbringende Investitionen sein 8 Vermögen zu vermehren. Der Kauf von Computerteilen stellte eine Investition dar, die nach dem in Aussicht gestellten gewinnbringenden Weiterverkauf grundsätzlich wieder erhältlich gemacht werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts muss die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht nicht sachenrechtlich abgesichert werden, sondern kann sich auf eine obligatorische Bindung beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.4). Vorliegend war der Beschuldigte gehalten, das Geld für den Kauf von Computerteilen zu ver- wenden und damit auch zur Werterhaltung verpflichtet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Mai bis Okto- ber 2007 kaum mehr im Computersupport tätig war und sein Geschäft praktisch in- aktiv war (pag. 1128; S. 14 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte investierte das erhaltene Geld nicht wie vereinbart in den Kauf von Computerteilen bzw. in sein Geschäft, sondern gab das Geld abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse aus. So verspielte er das Geld insbesondere im Internet (pag. 174 Z. 1). Damit verwendete der Beschuldigte die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. H.________ entstand ein Vermögensschaden in der Höhe der Darlehen, die kon- kret für den Kauf von Computerteilen bestimmt waren und der Darlehen, die durch das Warenlager gesichert werden sollten. Der Schaden beträgt damit insgesamt CHF 53‘500.00 (Darlehen vom 11.07.2007 über CHF 6‘300.00, vom 11.07.2007 über CHF 7‘000.00, vom 16.07.2007 über CHF 8‘000.00, vom 18.05.2007 über CHF 6‘000.00, vom 26.07.2007 über 2 x 1‘700.00, vom 27.07.2007 über 2‘400.00, vom 30.07.2007 über 3‘400.00 und vom 02.10.2007 über CHF 17‘000.00). Betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1129 f.; S. 15 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Willen gehabt, die Dar- lehen zurückzuzahlen und sei auch ersatzfähig gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte räumte an der Einvernahme vom 9. Juni 2010 ein, dass er die Darlehen von Beginn weg nicht habe zurückzahlen können und wollen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn er über Jahre gearbeitet hätte (pag. 179). Er ha- be H.________ ausgenommen (pag. 178). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nie ernsthaft die Absicht hatte, die Darlehen zurückzuzahlen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Schul- den und des fehlenden Einkommens objektiv betrachtet nicht in der Lage war, die Darlehen zurückzuzahlen. Wie noch aufzuzeigen ist, war der Beschuldigte zudem im Tatzeitpunkt voll schuld- fähig (vgl. Ziff. V. 14.2 hinten). Der Beschuldigte ist somit der Veruntreuung zum Nachteil von H.________ (De- liktsbetrag: CHF 53‘500.00) schuldig zu sprechen. 9 III. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 8. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 2. der Anklageschrift vom 5. September 2011 (pag. 540 ff.) mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage vorgeworfen. Der Beschuldigte habe unter Verwendung der Personalien von neun Geschädigten bei ClickandBuy, einem Dienst der Swisscom, Benutzerkonti eröffnet und anschliessend durch Täuschung die Geschädigten dazu gebracht, über ihren Telefonanschluss die Konti zu aktivieren. In der Folge habe er diese Konti unrechtmässig zu seinen Gunsten und zu Lasten der Geschädigten belastet (pag. 541). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Wesentlichen immer gleich vorgegangen sei: In einem ersten Schritt habe er im Internet auf den Namen anderer Personen für den Service ClickandBuy ein Konto eingerichtet. Über die hierfür benötigten persönlichen Angaben habe er verfügt, da die meisten Geschä- digten langjährige Kunden seines früheren Computergeschäfts gewesen seien. Er habe bei Bluewin ein E-Mail-Account auf den Namen der Geschädigten eingerich- tet und sich im Rahmen der Registrierung als diese Personen ausgegeben. In ei- nem zweiten Schritt habe er die Geschädigten dazu gebracht, von ihrem Festnetz- anschluss auf die Nummer 0800 800 121 anzurufen, damit ClickandBuy aktiviert werde. Hierfür habe er den Geschädigten meist erzählt, ein Freund aus Schweden schulde ihm noch viel Geld und müsse es ihm in kleinen Beträgen auf fremde Konti überweisen, damit es den Steuerbehörden nicht auffalle. Er habe den Betroffenen für das Zurverfügungstellen des ClickandBuy-Kontos einen massgeblichen Anteil an der überwiesenen Summe versprochen. Nach der Aktivierung des Dienstes ha- be der Beschuldigte in Onlinecasinos zu Lasten der ClickandBuy-Konti gespielt. Die Kosten der vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Dienstleistungen – innert rund eines Monats CHF 24‘574.30 – seien den Betroffenen sodann via Tele- fonrechnung in Rechnung gestellt worden. Die Swisscom habe die ClickandBuy- Forderungen dann aber storniert, so dass die Betroffenen diese Kosten letztlich nicht hätten bezahlen müssen (pag. 1137 f.; S. 23 f. der Urteilsbegründung). Auch dieser Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Die Verteidigung rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellungen kann deshalb abgestellt werden. 9. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Ver- wendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Der Argumentation der Verteidigung, wonach vorliegend keine Vermögensver- schiebung stattgefunden habe und kein Vermögensschaden eingetreten sei, da die 10 Swisscom die Beträge nie eingefordert habe (pag. 1319), kann nicht gefolgt wer- den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt ein bloss vorüberge- hender Schaden (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4). Dieser liegt bereits darin, dass den betroffenen Festnetzkunden die durch den Beschuldig- ten bezogenen Leistungen in Rechnung gestellt wurden und sich dadurch ihre Passiven erhöht haben. Dass die Swisscom die ClickandBuy-Forderungen später stornierte und auf eine Bezahlung der Leistungen verzichtete, ändert am Vorliegen eines zumindest vorübergehenden Vermögensschadens nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Der Stornierung der Buchung kommt lediglich die Bedeutung einer Rückgängigma- chung des bereits eingetretenen Schadens zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3.1). Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1138 ff.; S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.________, K.________, H.________, D.________, E.________, L.________, M.________, G.________ und N.________, schuldig zu sprechen. IV. Erpressung 10. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 3. der Anklageschrift vom 5. September 2011 (pag. 540 ff.) vorgeworfen sich der Erpressung zum Nachteil von H.________ schuldig gemacht zu haben, indem er diesem gedroht habe, weiterhin sein ClickandBuy-Konto bei der Swisscom zu belasten, wenn er ihm nicht ein weiteres Darlehen gewähre, worauf H.________ ihm ein Darlehen von CHF 8‘200.00 ge- währt habe (pag. 542). Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte von H.________ ein Darlehen in der Höhe von CHF 8‘200.00 verlangt habe. Dies unter dem Vor- wand, für diesen Betrag 40 Laptops kaufen zu können und ihm nach deren Verkauf den geliehenen Betrag sowie weitere CHF 2‘000.00 zurückzahlen zu können. Für den Fall, dass H.________ ihm das Darlehen nicht gewähre, belaste er durch ClickandBuy-Bezüge dessen Telefonrechnung. In der Folge hätten sie sich am 18. Juni 2008 in einem Pub in Gossau getroffen und einen «Nominalvertrag» un- terzeichnet, mit welchem sich der Beschuldigte verpflichtet habe, jede weitere Schädigung von H.________ zu unterlassen, inkl. «Abbuchungen von der Fest- netznummer» (womit offenkundig ClickandBuy-Bezüge zulasten der Telefonrech- nung der Festnetznummer von H.________ gemeint gewesen seien). Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung habe H.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 8‘200.00 übergeben. Der Beschuldigte habe daraufhin unter einem Vor- wand das Lokal verlassen. Am 20. Juni 2008, d.h. zwei Tage nach dem Treffen im 11 Pub, habe der Beschuldigte H.________ geschrieben, dass es nichts nütze, wenn er die Nummer wechsle, er (der Beschuldigte) habe die neue Nummer schon (pag. 1145; S. 31 der Urteilsbegründung). Auch diese erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen werden seitens der Par- teien nicht bestritten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. oder 13. Juni 2008 von H.________ ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 8‘200.00 verlangte. Im Rahmen dieses Gesprächs drohte er ihm, dass er ansonsten seine Telefonrech- nung via ClickandBuy weiter belasten werde (vgl. pag. 137; pag. 149 Z. 20 ff.). 11. Rechtliche Würdigung Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Geschädigten die Zu- fügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirk- lich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgericht 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt einen objektiven Kausalzusammenhang zwi- schen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn der Geschädigte auch ohne die Nötigung zur Leistung bereit war (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 156 StGB). Vorliegend ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Aussage des Beschuldigten, die Telefonrechnung mit dem Dienst ClickandBuy weiter zu belas- ten, wenn er das Darlehen nicht erhalte, als Androhung ernstlicher Nachteile zu be- trachten ist (pag. 1321). Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Drohung am 12. oder 13. Juni 2008 aussprach. Am 18. Juni 2008, d.h. fünf oder sechs Tage später, unterzeichneten der Beschuldigte und H.________ einen «Nominalvertrag». Darin verpflichtete sich der Beschuldigte, H.________ keinen weiteren Schaden zuzufügen und insbesondere dessen Telefonrechnung nicht wei- ter zu belasten (pag. 142). Nach der Vertragsunterzeichnung übergab H.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 8‘200.00. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass damit die Drohung im Zeitpunkt der Geldübergabe nicht mehr vorlag (pag. 1146, S. 32 der Urteilsbegründung). Es ist unklar, was genau H.________ dazu bewog, dem Beschuldigten erneut ein Darlehen zu gewähren. Entgegen der 12 Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch nicht erstellt, dass H.________ den Betrag von CHF 8‘200.00 aushändigte, weil er vom Beschuldigten bedroht worden ist. H.________ gab nicht zu Protokoll, er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe. Vielmehr deuten seine Aussagen darauf hin, dass er davon ausging, er könne ein Geschäft machen (vgl. pag. 137 f.; pag. 149 Z. 22 ff.). Der «Nominalvertrag» dürfte ihm gewisse Si- cherheit gegeben haben, zumal sich der Beschuldigte darin verpflichtete, ihm kei- nen weiteren Schaden zuzufügen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin- zuweisen, dass H.________ dem Beschuldigten bereits zahlreiche Darlehen ge- währt hatte, und zwar freiwillig, ohne dass er vom Beschuldigten dazu genötigt worden wäre (vgl. Ziff. II. 6. vorne). Mangels Androhung ernstlicher Nachteile im Zeitpunkt der Vermögensverschie- bung ist der objektive Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt und der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der Erpressung freizu- sprechen. V. Strafzumessung 12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1146 ff.; S. 32 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes (Vermögensdelikte) sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für beide Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. 13 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt fest, vorliegend sei klarerweise die Veruntreuung die schwerste Straftat. Ei- nerseits sei der Deliktsbetrag mit CHF 38‘300.00 höher als beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (insgesamt CHF 24‘574.30). Anderer- seits habe der Beschuldigte die Veruntreuung in vielen einzelnen Handlungen zu- lasten einer einzigen Person begangen. Er habe H.________ dabei soweit ge- schädigt, dass dieser am Ende einen Kredit habe aufnehmen müssen, um die ge- forderten Darlehen bezahlen zu können. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage seien die einzelnen Betroffenen demgegenüber nur im Umfang von CHF 1‘806.20 bis CHF 3‘965.20 geschädigt worden (pag. 1148; S. 34 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Tatsächlich wurde H.________ im Vergleich zu den Geschädigten des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage viel schwerer getroffen. Hinzu kommt, dass die Kammer bei der Veruntreuung von einem höheren Deliktsbetrag ausgeht als die Vorinstanz (CHF 53‘500.00; vgl. Ziff. II. 7. vorne). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des mehrfachen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die einzelnen Widerhandlungen unterschei- den sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht ange- bracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfach be- gangenen Delikte werden deshalb in einer Tatgruppe zusammengefasst. Trotz Vor- liegens des Strafschärfungsgrunds der Asperation sind vorliegend keine ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 14. Einsatzstrafe: Veruntreuung zum Nachteil von H.________ 14.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Mit einem Deliktsbetrag von CHF 53‘500.00 wurde das mit Art. 138 StGB geschütz- te Rechtsgut des fremden Vermögens noch vergleichsweise leicht verletzt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es sich beim Geschädigten nicht um eine fi- nanzkräftige (juristische) Person handelt, sondern um eine natürliche Person, für die CHF 53‘500.00 einen beträchtlichen Geldbetrag darstellte. Dies wusste auch der Beschuldigte. An der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2009 gab er zu Protokoll, H.________ sei ein einfacher Arbeiter gewesen, der aber über Jahre hinweg gespart habe (pag. 172 Z. 21). Als er nichts mehr gehabt habe, habe er ei- nen Kredit aufgenommen, dermassen habe er ihn überreden können (pag. 171 Z. 18 f.). 14 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz erwog, H.________ habe dem Beschuldigten vertraut, nachdem er diesen durch dessen Computergeschäft kennengelernt und positive Erfahrungen gemacht habe. Der Beschuldigte habe das Vertrauen von H.________ ausgenutzt. Das ihm zur Last gelegte Verhalten bestehe nicht nur in einer einmaligen Straffäl- ligkeit. Vielmehr habe der Beschuldigte die Schwelle zur Strafbarkeit immer wieder überschritten. Er habe H.________ dazu gebracht, ihm seine Ersparnisse zu über- geben und habe ihn dermassen überreden können, dass dieser sogar einen Kredit aufgenommen habe, um die geforderten Darlehen bezahlen zu können. Die Aus- sage des Beschuldigten, wonach er H.________ ausgenommen habe, sei sehr treffend (pag. 1148 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Das Verhalten des Beschul- digten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 14.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten ist. b) Beweggründe Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen. Er verwendete das Geld, welches er von H.________ erhalten hatte, nicht oder kaum für seinen Le- bensunterhalt, sondern verspielte es hauptsächlich im Internet (vgl. pag. 174 Z. 1). Es ging ihm primär um die Finanzierung seines kostspieligen Zeitvertriebs. Die egoistischen Beweggründe erhöhen das Tatverschulden leicht. c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, standen dem Beschuldigten durchaus andere Handlungsmöglichkeiten offen (vgl. pag. 1149, S. 35 der Urteils- begründung). Insoweit ist das Verhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zu prüfen ist, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine vermin- derte Schuldfähigkeit vorlag. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2013 (pag. 881 ff.) und Ergänzungsgutachten vom 11. April 2014 (pag. 957 ff.) verwiesen werden (pag. 1150 f.; S. 36 f. der Urteilsbegründung): Gutachten vom 15.11.2013 Auf Antrag des Beschuldigten (pag. 762 f.) wurde am 27.12.2012 Dr. P.________ vom Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) der medizinischen Fakultät der Universität Bern beauftragt, den Be- schuldigten zum Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme zu begutachten (pag. 789 ff.). Nachdem sich die Ablieferung des Gutach- 15 tens infolge Nichtwahrnehmens von Sitzungsterminen durch den Beschuldigten mehrfach verzögert hatte (pag. 793 ff.), reichten Dr. Q.________ und Dr. P.________ am 15.11.2013 ihr forensisch- psychiatrisches Gutachten ein (pag. 881 ff.). Die Gutachter stellten nach eingehender Prüfung betreffend den Beschuldigten folgende sowohl im Tatzeitraum wie auch im Zeitpunkt der Beurteilung bestehende psychiatrische Diagnosen: - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit psychopathischen Merkmalen - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24) - Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) Demgegenüber gingen die Gutachter aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten nicht davon aus, dass im Tatzeitpunkt eine ausgeprägte Spielsucht bestanden hat. Einerseits sei eine solche von den ambulanten Therapeutinnen oder im Rahmen der zahlreichen stationären psychiatrischen Behand- lungen nicht vordiagnostiziert worden. Andererseits habe der Beschuldigte die Beendigung des On- line-Spielens als eher unkompliziert beschrieben, so dass es offenbar nicht einer erheblichen Willens- anstrengung bedurft habe, um vom Spielen abzulassen. Schliesslich bestünden keine Hinweise auf depressive, posttraumatische oder sonstige Angstsymptome oder hirnorganische Erkrankungen. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass die diagnostizierten Störungen die Einsicht in das Un- recht des Tuns beeinträchtigt haben. Bei den vorgeworfenen Straftaten, welche eine gewisse Planung und eines gewissen Geschicks und Überzeugungskraft bedurften, sei ebenfalls keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit erkenntlich. Entsprechend konnten die Gutachter aus forensisch- psychiatrischer Sicht keine Minderung der Schuldfähigkeit feststellen (pag. 921 – 926 sowie 931 f.). Ergänzungsbericht vom 11.04.2014 Im gerichtlich eingeforderten Ergänzungsbericht (pag. 957 ff.) legten die Gutachter dar, aus welchen Gründen sie trotz der gestellten Diagnosen zum Schluss kamen, dass im Tatzeitpunkt keine Beein- trächtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag. Eine Störung der Einsichtsfähigkeit könne nur bei einer schwerwiegenden Störung, die entweder mit einer starken Reduktion der kognitiven Kapazitäten verbunden seien oder mit störungsbedingten Si- tuationsverkennungen einhergehen würden, in Betracht gezogen werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit sei zu untersuchen, ob das Tathandeln Merkmale aufweise, welche auf eine Verminderung hindeuten würden. Vorliegend scheine das Tathandeln auf ein pla- nungsmässiges Vorgehen mit entsprechenden Vorbereitungshandlungen hinzudeuten. Das Tatge- schehen selber sei langgezogen und habe relativ komplexe Handlungsabläufe beinhaltet. Es habe ei- nes gewissen Geschicks bedurft, die Opfer entsprechend zu manipulieren. Insgesamt seien im Ablauf der Taten keine Indizien für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu erkennen. Angesichts der bestehenden Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit sei weiter zu prüfen, ob bereits die Motivbildung krankhaft gestört gewesen sei. Die Gutachter sahen hierfür keine Anhaltspunkte und stützten sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere erwähnten sie, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt kein Geldmangel infolge Finanzierung des Sucht- mittelkonsums bestanden habe und ihm weder das Spielen in Online-Casinos noch die hohen Schuldbeträge finanzielle Sorgen bereitet hätten. Er habe ausgeführt, dass er immer genug Geld ge- habt habe und mit den Sozialleistungen gut zurecht gekommen sei. Es sei ihm recht einfach gelun- gen, mit dem Spielen aufzuhören. Die Betrugsdelikte habe er offenbar hauptsächlich aus Langeweile 16 begangen und evtl. auch, um einen Adrenalinkick zu erleben. Die Motive könnten daher weder mit der Persönlichkeit noch mit der Sucht in Verbindung gebracht werden; die Motivbildung könne daher nicht aus der Psychopathologie abgeleitet werden (pag. 957 f.). Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass das Gutach- ten überzeugend erscheine und vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei trotz bestehender psychischer Störungen im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen (pag. 1153, S. 39 der Urteilsbegrün- dung). Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung vom 9. April 2015 geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Alkohol- und insbesondere eine Benzodiazepi- nabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne. Unbe- antwortet bleibe unter anderem die Frage, wie die unmittelbaren Wirkungen des hohen Konsums von Benzodiazepinprodukten auf die Kontrollfähigkeit des Be- schuldigten gewesen seien und ob nicht diese direkten Konsumauswirkungen ei- nen erheblichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit gehabt hätten. Das psychiatrische Gutachten blende die direkten Auswirkungen eines Konsums von Benzodiazepinen und Alkohol aus. Erstaunlich sei auch, dass der Beschuldigte sozialversicherungs- rechtlich wegen der dissozialen Persönlichkeitsstörung als vollständig arbeitsun- fähig qualifiziert werde, währenddem seine Schuldfähigkeit in keinster Weise ein- geschränkt gewesen sein solle (pag. 1208). Das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 15. November 2013 ist über 50 Seiten lang (pag. 881-935). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, darf die Begutachtungsdauer von fünf Untersuchungen von insge- samt 11 Stunden und 40 Minuten als überdurchschnittlich lange bezeichnet wer- den. Aufgrund eines Antrags der ehemaligen Verteidigerin des Beschuldigten (pag. 951) wurden die Gutachter aufgefordert, die Schlussfolgerung «keine Minde- rung der Schuldfähigkeit» näher zu begründen (pag. 956). Dieser Aufforderung kamen die Gutachter mit Ergänzungsgutachten vom 11. April 2014 (pag. 957 ff.) nach. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit des Be- schuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei und der Ablauf der Taten keine ver- minderte Steuerungsfähigkeit erkennen lasse. Ferner könne die Motivbildung nicht aus der Psychopathologie abgeleitet werden, womit auch unter diesem Aspekt kei- ne verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren sei (pag. 958). Beim Lesen des Gut- achtens vom 15. November 2013 fällt auf, dass der Krankengeschichte des Be- schuldigten und dem Konsum psychotroper Substanzen ein grosser Platz ein- geräumt wurde (vgl. 899 ff.). Der Beschuldigte erschien gar einmal alkoholisiert an ein Gespräch mit den Gutachtern und begründete dies damit, dass im Gutachten auch diese Problematik angesprochen werden solle und er sich nicht verstellen wolle (pag. 917). Soweit die Verteidigung vorbringt, im Gutachten werde nicht nachvollziehbar begründet, wie eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit führen könne, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Vielmehr erläutern die Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 11. April 2014 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangen, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit entscheidend beeinträchtigt gewesen 17 seien und die Motivbildung nicht aus der Psychopathologie abgeleitet werden kön- ne (vgl. pag. 958). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht von einem einfachen Tatge- schehen auszugehen. Der Beschuldigte ging planmässig vor und delinquierte über einen längeren Zeitraum. Er suchte sich gezielt Opfer aus, die ihm vertrauten. Zu- dem fällt auf, dass viele seiner Opfer gerade persönliche und/oder finanzielle Schwierigkeiten hatten. Das Vorgehen des Beschuldigten war raffiniert und so komplex wie eben nötig, um die Opfer zu überreden. So musste er beispielsweise bei H.________ immer wieder neue Geschichten erfinden um ihn zu überzeugen, ihm weitere Darlehen zu gewähren. Betreffend den betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, es habe teilweise viel Überzeugungsarbeit gebraucht, um die Personen zu überreden. Sie hätten ihm aber alle vertraut. Die Schlussfolgerung der Gutachter, der Ablauf der Taten lasse keine verminderte Steuerungsfähigkeit erkennen (pag. 958), ist nicht zu beanstanden. Die Kammer ist überzeugt, dass die Gutachter ihre Arbeit pflichtgemäss vorge- nommen haben. Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten erscheinen wider- spruchsfrei und die Äusserungen sorgfältig abgewogen. Der Aufbau und die Schlussfolgerungen sind logisch, nachvollziehbar und überzeugend. Für die Kam- mer bestehen keine Gründe, nicht auf die Gutachten abzustellen. Somit ist – wie im Gutachten dargelegt – trotz der im Tatzeitraum bestandenen dis- sozialen Persönlichkeitsstörung und der Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störungen schwerer gefallen sein sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbür- ger. Das Störungsbild des Beschuldigten ist deshalb im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschul- den wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, so dass das Tatverschulden ins- gesamt als leicht zu bezeichnen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuld- spruch wegen Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 15. Asperation: Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 15.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schützt das Vermögen. Der Beschuldigte ertrog innerhalb rund eines Monats einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 24‘574.30. Er handelte dabei zum Nachteil von neun Personen, die im Umfang von je CHF 1‘609.50 bis CHF 3‘965.20 geschädigt 18 wurden. Trotz der intensiven deliktischen Tätigkeit wiegt die Schwere der Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts im Verhältnis zum Strafrahmen noch leicht. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1154; S. 40 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat die Delikte zum Nachteil von Personen begangen, die zu ihm in einem Vertrau- ensverhältnis standen: Es handelte sich bei ihnen allesamt um Kunden seiner früheren PC- Supportdienste. Die Ausnahme davon bildet E.________, welche die Tochter einer Kundin des Be- schuldigten war. Mit vielen dieser Kunden verkehrte er nicht nur geschäftlich, sondern auch privat. Viele von ihnen waren finanziell nicht auf Rosen gebettet und befanden sich in einer schwierigen per- sönlichen Situation. Beispielhaft seien die körperlich behinderte L.________ (Aussagen des Beschul- digten pag. 248) und die wegen Gewalt in der Ehe in Trennung stehende C.________ (Aussagen des Beschuldigten pag. 89 f.) genannt. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen der Geschädigten und ihre Ungewandtheit in technischen und finanziellen Belangen aus, um sich selber zu bereichern. Er ist da- bei raffiniert vorgegangen: Er brachte die Geschädigten durch Lügen über den angeblichen schwedi- schen Kollegen, der eine grosse Geldsumme überweise, oder den angeblichen Wettbewerb dazu, die ClickandBuy-Konti zu aktivieren. Diese Lügen waren für die Geschädigten nicht leicht zu überprüfen. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, bei denjenigen Personen die ClickandBuy-Konti einzurich- ten und zu belasten, die explizit darauf hingewiesen hatten, keine hohe Telefonrechnung zu wollen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Grenze der Strafbarkeit immer wieder über- schritten hat – einerseits bei jeder Einrichtung und Aktivierung eine ClickandBuy-Kontos, andererseits bei jedem Bezug zulasten eines ClickandBuy-Kontos für seine Online-Spiele. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Er- höhung des objektiven Tatverschuldens. 15.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten ist. b) Beweggründe Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen. Er finanzierte mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nicht seinen Lebens- unterhalt, sondern rechnete seine Black-Jack Spiele in Online-Casinos über die ClickandBuy-Konti der Geschädigten ab. Wie bei der Veruntreuung ging es dem Beschuldigten primär um die Finanzierung seines kostspieligen Zeitvertriebs. Der Beschuldigte gab an, er habe aus purer Langeweile gehandelt (pag. 57 Z. 49). Die egoistischen Beweggründe wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus. 19 c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Hinsichtlich der Vermeidbarkeit und der verminderten Schuldfähigkeit kann auf die Ausführungen zur Veruntreuung verwiesen werden (Ziff. V. 14.2 vorne). Im Tatzeit- raum lag keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Nichts- destotrotz ist dem Störungsbild des Beschuldigten im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen. 15.3 Fazit Tatkomponenten / Asperation Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschul- den wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, so dass das Tatverschulden ins- gesamt als leicht zu bezeichnen ist. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erscheint für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemes- sen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer aspe- rierten Strafe von 6 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 12 Monaten auf 18 Monate zu erhöhen ist. 16. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1155 f.; S. 41 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist in Südkorea geboren und im Alter von fünfeinhalb Jahren im Jahr 1977 von einer Schweizer Familie adoptiert worden. Er wuchs sodann mit zwei Brüdern in Zürich und Bern auf. Er gab an, sich bei seiner Adoptivfamilie nie wohl gefühlt zu haben und ein Aussenseiter gewesen zu sein. Gemäss eigenen Angaben begann er bereits vor dem zehnten Lebensjahr zuhause und in der Schule mit kleinen Betrügereien. Im Alter von 14 Jahren begann er, an Spielautomaten zu spielen. Auch entwendete er häufig aus Geschäften Waren, die er dann weiterverkaufte. Nach dem Abschluss der Primarschule begann er eine Lehre als Dekorateur bei R.________ in Zürich, die er aber im zwei- ten Jahr abbrach. Damals begann er dann vermehrt zu delinquieren, beging Einbrüche etc. Er war anschliessend in verschiedenen Heimen und Arbeitserziehungsanstalten. Dazwischen flüchtete er mehrere Male. Zwischendurch arbeitete er bei der Post, wo er Wertsendungen entwendete. Er war mehrmals im Arxhof. Aus dem Strafregisterauszug (pag. 460 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Betrugs, begangen im Jahr 1991, durch das Bezirksgericht Zürich am 23.09.1993 zu einer Strafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 04.02.1999 wurde der Beschuldigte sodann wegen Geiselnahme, mehrfachen Raubs, mehrfachen unvollendeten Raubversuchs, mehrfacher Erpressung mit Gewaltanwendung, gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, unvollendeten Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer unbedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von sechs Jahren verur- teilt. Die fraglichen Delikte beging er im Zeitraum zwischen Dezember 1993 und Februar 1997, u.a. durch Überfälle auf Tankstellen. Die am 23.09.1993 durch das Bezirksgericht Zürich bedingt ausge- sprochene Strafe wurde widerrufen. Er verbüsste die Strafe in Pöschwies, Witzwil und Gmünden. 20 Nach seiner Entlassung am 22.03.2002 lebte er zuerst in Herisau, dann in St. Gallen. Er war zuerst längere Zeit arbeitslos und betätigte sich in der Folge als selbständiger PC-Supporter. Gemäss seinen eigenen Aussagen erlitt er wegen übermässigem Arbeiten ein Burn Out-Syndrom, das sich zuerst in Seh- und Gleichgewichtsstörungen geäussert habe. Im Jahr 2006 sei dann der Zu- sammenbruch gekommen. Fortan habe er unter Kopf-, Nacken- und Fussschmerzen, Lichtempfind- lichkeit, Kribbeln, Schwindel sowie weiterhin unter Gleichgewichts- und Sehstörungen gelitten. Es folgten diverse Spitalaufenthalte und eine Medikation, u.a. mit Lorasifar (Benzodiazepin) und Schmerzmitteln. Weiter beschreibt er Gicht-Beschwerden. Seit besteht 2006/2007 besteht eine Alkoholsucht und ein regelmässiger Konsum von Benzodiazepi- nen. Aktuell hat sich der Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschuldigten gemäss eigenen An- gaben etwas reduziert, doch nimmt er nach wie vor täglich Lorasifar und Valium. Er trinke eigentlich nur noch am Wochenende. Im Urteilszeitpunkt lebte er bei einer Bekannten in Bern. Er wird zu 100% durch die Invalidenversicherung unterstützt und verfügt damit über ein Einkommen von ca. CHF 3‘000.00 pro Monat (pag. 1034 f). Er ist Vater eines Kindes, das im Jahr 2001 geboren wurde. Es lebte stets bei seiner Mutter, welche im Jahr 2008 mit dem Kind nach Indonesien auswanderte. Der Beschuldigte wurde bis ins Erwachsenenleben durch seine Eltern unterstützt. Der Beschuldigte wie auch sein Vater gaben gegenüber den Gutachtern an, dass der Beschuldigte innerhalb von weni- gen Jahren einen Erbvorschuss von ca. CHF 200‘000.00 erhalten hat. Derzeit besteht offenbar kein Kontakt mehr zu den Eltern. Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Jugend (vgl. auch pag. 1303 f.). Seine psychischen Störungen (dissoziale Persönlichkeitss- törung sowie Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit) wurden bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd berücksichtigt (vgl. Ziff. V. 14.2 vorne) und sind deshalb vorliegend neutral zu werten. Die beiden Vorstrafen sind zwar einschlägig, sie liegen jedoch weit zurück. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 1993 wurde mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (vgl. pag. 1306 f.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 1999 fällt aufgrund des langen Zeitablaufs kaum mehr ins Gewicht. Negativ zu wer- ten ist, dass der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, was auf eine Gleichgültig- keit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem schliessen lässt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt gerade noch neu- tral zu werten. b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg zugegeben. Auch wenn ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Der Beschuldigte hat im Verfahren keine Reue gezeigt. Vielmehr machte er immer wie- der seine gesundheitlichen Probleme und äussere Umstände für seine Delinquenz verantwortlich. Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist bis heute nicht gegeben. 21 Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. c) Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 2 Monate auf 16 Monate zu reduzieren ist. 17. Verfahrensdauer Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldig- ten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall wid- men. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner die- ser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Ge- danken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis ge- ringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfol- gungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rech- nung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; bestätigt in BGE 136 IV 117 nicht publizierte E. 6.3.2.). Vorliegend eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungs- richteramts I Berner Jura-Seeland am 4. September 2008 die Strafverfolgung ge- gen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und ordnete ein polizeiliches 22 Ermittlungsverfahren an (pag. 1). Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 wurde eine Voruntersuchung wegen mehrfachen Betrugs eingeleitet. Sie wurde am 24. Sep- tember 2009 auf den Tatbestand der Veruntreuung, mehrfach begangen, ausge- dehnt (pag. 2). Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 14. Juni 2010 eine Ausdeh- nung auf die Tatbestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sowie der Nötigung / Erpressung (pag. 3). Am 5. September 2011 er- hob der zuständige Staatsanwalt beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland An- klage (pag. 540 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 25. November 2014 statt (pag. 1030 ff.). Das erstinstanzliche Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (pag. 1045 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 2. Juni 2016 statt (pag. 1316 ff.). Die Verfahrensdauer von rund acht Jahren muss als lang bezeichnet werden. Al- lerdings hat der Beschuldigte das Verfahren auch durch sein eigenes Handeln in die Länge gezogen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung war zunächst für den 10. und 11. Juli 2012 vorgesehen. Nachdem der Beschuldigte am 9. Juli 2012 ei- nen Anwaltswechsel beantragt hatte (pag. 659 f.), wurde die Verhandlung gleichen- tags abgesetzt (pag. 661 f.). Infolge der bis dahin noch nicht entschiedenen Be- schwerde des Beschuldigten betreffend den Anwaltswechsel, musste die auf den 29. August 2012 angesetzte Hauptverhandlung erneut verschoben werden (pag. 741 ff.). Die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin stellte in der Folge ein Gesuch um Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (pag.762 f.). Dessen Fertigstellung verzögerte sich nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte mehrmals nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen ist. Ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 Bst. e StGB kommt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung. Im Rahmen von Art. 47 StGB ist aber dennoch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten Tat im Juli 2008 und dem oberinstanzlichen Urteil rund acht Jahre vergangen sind. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafminderung von 1 Monat auf 15 Monate als angemessen. 18. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Veruntreu- ung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als an- gemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte hat unbeeindruckt vom Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe einschlägig weiter delinquiert. Er offenbarte damit eine Gleichgültigkeit gegenüber 23 dem Straf- und Vollzugssystem. Glaubhafte Einsicht und aufrichtige Reue scheinen bis heute nicht vorhanden zu sein. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2013 wird die Rückfallgefahr beim Beschuldigten als eher hoch be- urteilt (pag. 929). Vermögensdelikte seien mit einer mittleren bis hohen Wahr- scheinlichkeit zu erwarten (pag. 932). Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den vor- liegend zu beurteilenden Straftaten – d.h. seit acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Die beiden Vorstrafen liegen weit zurück. Beim Beschuldigten ist zu- mindest eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen und finanziellen Situation feststellbar, auch wenn er nach wie vor hohe Schulden aufweist. Sein Alkohol- und Medikamentenkonsum ist rückläufig und er bemüht sich, seinen Tagesablauf zu strukturieren (vgl. pag. 1034 f. Z. 20 ff.). Zudem erhält er heute eine 100%-ige IV- Rente und Ergänzungsleistungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer die Vorausset- zungen für den bedingten Vollzug als erfüllt. Dennoch bestehen mit Blick auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2013 gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. pag. 929; pag. 932), weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnitt- stellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus erhöht die Strafen- kombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Straf- art. Sie kommt in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Schuldsprüchen we- gen Veruntreuung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge handelt es sich weder um Massendelikte noch werden sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Eine Schnittstellenproblematik liegt nicht vor. Da die Straftaten acht Jahre zurückliegen, ist es vorliegend auch nicht nötig, dem Be- schuldigten einen sofort spürbaren Denkzettel zu verpassen. Von der zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsgeldstrafe ist somit Umgang zu nehmen und der Be- schuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. 19. Massnahme Betreffend die Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1159; S. 45 der Urteilsbegründung). 24 Der Beschuldigte hat den Tatbeweis erbracht, dass eine Massnahme weder ange- zeigt noch notwendig ist. Die Parteien stellten an der oberinstanzlichen Verhand- lung denn auch keinen Antrag auf Anordnung einer Massnahme (vgl. pag. 1323; pag. 1330 f.). VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten a) Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), ausmachend CHF 11‘522.00, aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskos- ten (1/3), ausmachend CHF 5‘761.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafab- teilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 2‘000.00, aufzuerle- gen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- 25 gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzli- che Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). a) Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten vom 18. Februar 2009 bis 3. September 2012, Fürsprecher S.________ (vgl. pag. 507; pag. 714 f.), wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2012 auf insgesamt CHF 6‘306.55 bestimmt (pag. 757 ff.). Mit vorliegendem Urteil gilt es noch über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der ausgerichteten amtlichen Entschä- digung von total CHF 6‘306.55, ausmachend CHF 4‘204.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher S.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘455.80, ausmachend CHF 970.55, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher S.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. Septem- ber 2012 bis 16. Januar 2015, Rechtsanwältin I.________ (vgl. pag. 714 f.; pag. 1096), wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für noch angemessen erachteten Kostennote vom 25. November 2014 (pag. 1041 ff.) auf insgesamt CHF 15‘370.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 15‘370.35, ausma- chend CHF 10‘246.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 3‘612.60, ausmachend CHF 2‘408.40, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Frei- spruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforde- rungsrecht. b) Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. Septem- ber 2012 bis 16. Januar 2015, Rechtsanwältin I.________ (vgl. pag. 714 f.; pag. 1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für noch angemessen erachteten Kostennote vom 20. April 2015 (pag. 1227 f.) auf insgesamt CHF 1‘043.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 1‘043.30, ausma- chend CHF 695.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- 26 samt CHF 251.10, ausmachend CHF 167.40, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsie- gen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ab 16. Januar 2015, Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 2. Juni 2016 (pag. 1324 ff.) auf insgesamt CHF 7‘361.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 7‘361.15, ausma- chend CHF 4‘907.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 1‘667.25, ausmachend CHF 1‘111.50, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsie- gen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 25. November 2014 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger G.________ und D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die anderen Straf- und Zivilkläger keine Forderung geltend gemacht haben. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 16 Darlehensverträge betreffend H.________ - 7 Darlehensverträge betreffend verschiedene Gläubiger II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Erpressung, angeblich begangen am 18.06.2008 in St. Gallen und anderswo z.N. von H.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), aus- machend CHF 5‘761.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), be- stimmt auf CHF 1‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger von A.________ gemäss Ziff. IV. nachfolgend. 28 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 18.05.2007-02.10.2007 in St. Gallen und anderswo z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 53‘500.00) 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach be- gangen 2.1. in der Zeit vom 04.06.-07.07.2008 in Biel z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 3‘965.20) 2.2. in der Zeit vom 07.06.-08.07.2008 in Biel z.N. von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 3‘488.00) 2.3. in der Zeit vom 11.06.-13.06.2008 in Biel z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 1‘609.50) 2.4. in der Zeit vom 13.06.-02.07.2008 in Biel z.N. von D.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘996.30) 2.5. in der Zeit vom 13.06.-05.07.2008 in Biel z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘906.00) 2.6. in der Zeit vom 14.06.-02.07.2008 in Biel z.N. von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘996.10) 2.7. in der Zeit vom 15.06.-05.07.2008 in Biel z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘991.80) 2.8. in der Zeit vom 21.06.-07.07.2008 in Biel z.N. von G.________ (Deliktsbetrag: CHF 1’815.20) 2.9. in der Zeit vom 21.06.-07.07.2008 in Biel z.N. von N.________ (Deliktsbetrag: CHF 1‘806.20) und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 147 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (2/3), ausmachend CHF 11‘522.00 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), ausmachend CHF 2‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 29 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ vom 18.02.2009 bis 03.09.2012, Fürsprecher S.________ (vgl. pag. 507; pag. 714 f.), wurde mit Verfü- gung vom 17.09.2012 wie folgt bestimmt (pag. 757 ff.): Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 339.60 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 2'539.60 CHF 193.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'732.60 volles Honorar 11 250.00 CHF 2'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 339.60 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 3'089.60 CHF 234.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'324.40 nachforderbarer Betrag CHF 591.80 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'309.20 CHF 264.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'573.95 volles Honorar 16 250.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'109.20 CHF 328.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'437.95 nachforderbarer Betrag CHF 864.00 Mit vorliegendem Urteil gilt es noch über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 6‘306.55, ausmachend CHF 4‘204.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher S.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘455.80, ausmachend CHF 970.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton 30 Bern noch für Fürsprecher S.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________ vom 03.09.2012 bis 16.01.2015, Rechtsanwältin I.________ (vgl. pag. 714 f.; pag. 1096), wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.90 200.00 CHF 13'380.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 851.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'231.80 CHF 1'138.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'370.35 volles Honorar 66.9 250.00 CHF 16'725.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 851.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'576.80 CHF 1'406.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'982.95 nachforderbarer Betrag CHF 3'612.60 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 15‘370.35, ausmachend CHF 10‘246.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3‘612.60, ausmachend CHF 2‘408.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfal- lende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.65 200.00 CHF 930.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 966.00 CHF 77.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'043.30 volles Honorar 4.65 250.00 CHF 1'162.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 36.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'198.50 CHF 95.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'294.40 nachforderbarer Betrag CHF 251.10 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 1‘043.30, ausmachend CHF 695.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ 2/3 der Differenz zwi- 31 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 251.10, ausmachend CHF 167.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsan- wältin I.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ ab 16.01.2015, Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1096), wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 6'175.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 640.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'815.90 CHF 545.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'361.15 volles Honorar CHF 7'718.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 640.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'359.65 CHF 668.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'028.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'667.25 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 7‘361.15, ausmachend CHF 4‘907.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘667.25, ausmachend CHF 1‘111.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfal- lende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 522207 66) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Der zuständigen Behörde wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Strafklägerin C.________ (mittels Publikation im Amtsblatt) - dem Straf- und Zivilkläger D.________ - der Strafklägerin E.________ 32 - der Strafklägerin F.________ - dem Straf- und Zivilkläger G.________ - Fürsprecher S.________ - Rechtsanwältin I.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 2. Juni 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Februar 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33