25 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________, bestimmt auf CHF 4‘590.00, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.